Diese Frage kann nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden, denn ob eine Veranstaltung der GEMA gemeldet werden muss, hängt von der Art der Veranstaltung ab.
Generell gilt, wird Musik in der Öffentlichkeit abgespielt, so sind für das öffentliche Abspielen von Musik GEMA-Gebühren zu zahlen. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Größe des Raums, der Anzahl der Gäste, sowie des Eintrittgeldes, nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der GEMA (www.gema.de).
Entscheidend ist allerdings ob eine Veranstaltung als öffentlich zu deklarieren ist oder nicht, denn für Privatveranstaltungen fallen keine Gema-Gebühren an.
Eine Veranstaltung ist dann privat, wenn jede der anwesenden Personen eine persönliche Verbindung zum Gestgeber hat, also z.B. bei:
- Geburtstagen
- Hochzeiten
- Betriebsfesten, sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist
Als öffentlich gelten Veranstaltungen, welche der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, z.B.:
- Produktpräsentationen
- Sportveranstaltungen
- öffentliche Disco-Veranstaltungen
- Straßenfeste
- Tage der offenen Tür
Fazit: Für Ihre Hochzeit müssen Sie i.d.R. keine GEMA-Gebühren zahlen, wenn Sie Veranstalter einer öffentlichen Discoparty sind, fallen Gebühren an.
Die Berechnung der GEMA-Gebühren erfolgt nicht durch uns, sofern Ihre Veranstaltung GEMA-Pflichtig ist, müssen Sie diese vorab bei der GEMA melden.
Mit Änderung der Tarifstruktur der GEMA, entfällt ab dem 01.04.2013 der sog. Laptopzuschalg von 30%. Anstatt des Laptopzuschlags müssen nun DJ’s ihren Musikbestand bei der GEMA nach Tarif VR-Ö für die gewerbliche Nutzung lizenzieren lassen. Der Musikbestand des Jukebox-DJ-Service ist für die gewerbliche Wiedergabe lizenziert.
Die Lizenzierung beinhaltet allerdings nicht das Recht auf öffentliche Wiedergabe, diese ist nach wie vor vom Veranstalter einzuholen, allerdings entfällt für den Veranstalter der Aufschlag von 30% für die Wiedergabe kopierter Titel.