Was geschieht bei Stornierungen im Zusammenhang mit COVID 19

Die Coronakrise stellt uns vor besondere Herausforderungen, insbesondere Unternehmer, welche ihre Leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen anbieten, sind betroffen, so auch wir als DJ-Service. Seit Mitte März 2020 sehen wir uns starken Einbußen bei den Einkünften ausgesetzt, demgegenüber stehen regelmäßige monatliche Ausgaben für Arbeitsgeräte, Versicherungen, Werbemaßnahmen, Telefonie etc. .

Sofern Sie Ihre Veranstaltung aufgrund von COVID-19 stornieren möchten, ist bezüglich der Stornierung zunächst wichtig, ob die Stornierung aufgrund eines Veranstaltungsverbotes erfolgen muss oder ob Sie die Veranstaltung aufgrund bestimmter Einschränkungen stornieren möchten. So lange ein Veranstaltungsverbot besteht, gilt für uns die Unmöglichkeit der Leistungserbringung, d.h. im Fall einer Stornierung würden unsererseits keine Stornokosten an den Kunden berechnet. In diesem Fall wären wir jedoch dankbar, wenn Sie unsere Leistungen zu einem Ausweichtermin in Anspruch nehmen würden und möchten Sie an dieser Stelle bitten, bei der Wahl eines Ausweichtermins auch unsere Verfügbarkeit im Vorfeld abzufragen und den Termin ggf. darauf abzustimmen. Sollten Sie Ihre Veranstaltung stornieren, ohne dass ein Veranstaltungsverbot besteht, gelten zunächst die vertraglich vereinbarten Stornogebühren. Aufgrund der sich wegen COVID-19 ständig ändernden Situation, werden wir es jedoch auch bei einer Stornierung innerhalb der 4-Wochen-Frist vor der Veranstaltung bei 50% der vertraglich vereinbarten Gage belassen und nicht wie im Vertrag aufgeführt 100% Stornogebühren in Rechnung stellen.

Grundsätzlich sind wir als Dienstleister bestrebt, für unsere Kunden eine gute Lösung zu finden denn letztendlich sind wir alle der aktuellen Krise ohne eigenes Verschulden ausgesetzt. Wir haben vollstes Verständnis dafür, dass eine Feier, je nach dem welche Einschränkungen zum Zeitpunkt der Feier gelten, wenig Sinn macht. Da sich die Einschränkungen aber nahezu täglich ändern, können wir keine pauschale Antwort drüber geben, inwieweit wir Ihnen bezüglich einer Stornierung ohne Veranstaltungsverbot entgegen kommen können, sondern müssen im Einzelfall entscheiden. Entscheidend ist hier vor Allem, ob Sie unsere Leistungen zu einem Ausweichtermin in Anspruch nehmen möchten und wann dieser Ausweichtermin stattfinden soll. Wir verstehen natürlich, dass jeder Kunde am Liebsten an einem Samstag zwischen Mai und Oktober feiern möchte. Hier handelt es sich jedoch um die gefragten Termine innerhalb der Hauptsaison, welche im Normalfall bei uns alle gebucht werden. Möchten Sie Ihre Veranstaltung also einfach um ein Jahr verschieben, sprich in die Hauptsaison, so können wir Stornokosten in diesen Fällen leider nicht vollständig anrechnen, vorausgesetzt die Stornierung geschieht ohne ein bestehendes gesetzliches Veranstaltungsverbot. Sofern Sie jedoch bereit sind, Ihre Veranstaltung auf einen Ausweichtermin außerhalb der Hauptsaison zu legen und als solche gelten aus Kulanzgründen für bereits gebuchte Termine auch Freitagstermine zwischen Mai und Oktober, bieten wir unseren Kunden an, Stornokosten vollständig als Anzahlung zu verrechnen. Für Feiertage und Vor-Feiertage in der Nebensaison gelten die gleichen Bedingungen wie für eine Verschiebung in die Hauptsaison, hier können wir die Stornokosten nicht voll anrechnen.

Es ist immer wieder davon die Rede, dass wir in der aktuellen Krise zusammenhalten sollen, daher bitten wir Sie als Kunden darum, Verständnis für unsere Situation aufzubringen und gründlich abzuwägen, ob eine Veranstaltung ohne ein Veranstaltungsverbot wirklich abgesagt werden muss oder ob es nicht doch möglich wäre, sich mit eventuellen Einschränkungen zu arrangieren. Sollte Letzteres tatsächlich für Sie nicht möglich sein, bitten wir Sie, über einen Ausweichtermin in der Nebensaison bzw. auf einen Freitagstermin in der Hauptsaison nachzudenken.

Vielen Dank für Ihr Fairständnis !